Satzung
Mannheim, den 22.12.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ Food Save Mannheim“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 68199 Mannheim, Aufeldweg IV,23
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Rettung und Weitergabe von genießbaren, aber anderweitig nicht mehr verwendeten Lebensmitteln, die sonst im Müll landen würden. Der Verein arbeitet dafür mit Lebensmittelhändlern, Produzenten und anderen Institutionen zusammen, um Überproduktionen und nicht verkaufte Waren vor der Entsorgung zu bewahren.
Die geretteten Lebensmittel werden kostenfrei oder gegen eine geringe Spende an soziale Einrichtungen oder bedürftige Personen weitergegeben.
Ziel ist es, die Verschwendung von Lebensmitteln zu reduzieren, Ressourcen zu schonen und gleichzeitig Menschen in Notlagen zu unterstützen.
(2) Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von hilfsbedürftigen Personen in Form von Lebensmittel- und Sachspenden
(3) Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Mannheim und Umgebung E.V., Max-Planck-Strasse 101, 68169 Mannheim.
§ 3 Erwerb der aktiven Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Art der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
(3) Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung.
Die Beitragsordnung wird vom Vorstand beschlossen und kann vom Vorstand bei Bedarf durch Beschluss geändert werden.
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 4 Passive Mitglieder
(1) Passive Mitglieder sind berechtigt, an mindestens einem Tag in der Woche vor Ort beim Verein Lebensmittel kostenfrei abzuholen.
(2) Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht im Verein bzw. in der Mitgliederversammlung.
(3) Die passive Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder dessen Zwecke verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch an dieser beratend teilnehmen.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand aus wichtigem Grund wieder aberkannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Grund
Die Mitgliedschaft endet
• bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
• bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
• durch Austritt;
• durch Ausschluss.
(2) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
(4) Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 8 Vorstand und Vertretung
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart.
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Behörden (z. B. dem Vereinsregister oder dem Finanzamt) zur Formanpassung oder aus rechtlichen Gründen gefordert werden, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung selbst vornehmen, sofern der Inhalt der Satzung nicht wesentlich geändert wird. Diese Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(5) Aufgaben
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Führen der Bücher;
(6) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder*innen werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
(7) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder*innen eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.
(8) Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.
Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz.
Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(3) Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Wahlen
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(7) Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
• die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
• die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (eventuell Auslagerung in Gebührenordnung)
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(8) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für eine gemeinnützige Institution.
- Vorsitzender 2. Vorsitzender
Dirk Schneider Hannelore Schuster
Beitragsordnung
Mannheim, den 01.01.2026
§ 1 Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Unkostenpauschalen gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 der Satzung des Vereins „Food Save Mannheim e. V.“.
Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen dieser Beitragsordnung werden vom Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit vorgenommen.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
(1) Aktive Mitglieder zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,00 Euro.
(2) Der Beitrag wird monatlich per Lastschriftmandat eingezogen.
(3) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Monats, wird der Beitrag anteilig erhoben.
§ 3 Unkostenpauschale für passive Mitglieder
(1) Passive Mitglieder entrichten für die Abholung von Lebensmitteln eine monatliche Unkostenpauschale in Höhe von 15,00 Euro.
(2) Die Pauschale wird monatlich per Lastschriftmandat eingezogen.
§ 4 Beitragsbefreiung
(1) Ehrenmitglieder sind gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise auf die Erhebung von Beiträgen verzichten oder diese stunden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Regelungen zu Mitgliedsbeiträgen und Unkostenpauschalen.